Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer eine dem Sozialarbeiter, der Sozialarbeiterin, dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin entsprechende Tätigkeit ausübt und an einer staatlichen berufsbildenden Schule im Fachbereich Sozialpädagogik eine Ausbildung zur „Fachkraft für soziale Arbeit“ erfolgreich abgeschlossen hat.
Wer eine solche Staatliche Anerkennung zu dem Berufabschluss erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit" zu führen.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.
Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Das entscheidet die zuständige Behörde.
maximal
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Erteilung der Staatlichen Anerkennung entscheiden. Die Frist beginnt erst mit Vorlage der vollständig vorzulegenden Unterlagen und der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Einen Rechtsbehelf erhalten Sie mit dem Bescheid.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Service-Stellen des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.